1. Allgemeine Geschäfts- u. Reisebedingungen
Radreisen-Beck, Laufenburgstr. 9, 52355 Düren
Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote von Radreisen-Beck (im Folgenden Reiseveranstalter genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden ausdrücklich in den Vertrag durch Verweis auf der Anmeldung und schließlich der Reisebestätigung einbezogen.
Insoweit wird auf den Abdruck in unseren Prospekten bzw. die Veröffentlichung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den anderen Werbemedien (Internet etc.) verwiesen und werden auf diese Weise die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor Vertragsschluss vollständig übermittelt.
Radreisen-Beck als Reiseveranstalter
1. Vertragsabschluss
Mit der Anmeldung bietet der Kunde den Abschluss eines Reisevertrages i.S.d.
§§ 651a ff BGB auf der Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verbindlich an.
Der Buchende wird bei gleichzeitiger Anmeldung von Familienmitgliedern alleiniger Vertragspartner; hinsichtlich der übrigen Familienmitglieder liegt ein Vertrag zu Gunsten Dritter vor.
Bei nicht miteinander verwandten Personen, insbesondere Gruppenanmeldung, kommt der Vertrag mit jedem einzelnen Mitglied der Gruppe auf der Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen über den Anmeldenden als Bote bzw. Stellvertreter zustande.
Der Reisevertrag kommt mit endgültiger Annahme seitens des Reiseveranstalters zustande. Diese erfolgt schriftlich in Form einer Reisebestätigung. Die Reisebestätigung muss bei Antritt der Reise vorgelegt werden; ohne dieselbe ist eine Teilnahme nicht möglich.
Bei Gruppenanmeldungen bezieht sich die Reisebestätigung auf sämtliche Mitglieder der Gruppe, wodurch diese gleichermaßen verpflichtet werden, wie der Anmeldende.
2. Teilnahmebedingungen/Teilnehmerverantwortung
Unabdingbar für den Abschluss des Reisevertrages ist angesichts der Tatsache, dass durch den Veranstalter Sportarten angeboten werden, die zu höheren körperlichen Belastungen führen, wozu auch Radtouren gehören, dass der Reisende und alle von ihm angemeldeten Personen organisch gesund und sich darüber verantwortungsbewusst im Klaren sind, dass sie den Anforderungen der gebuchten Reise gesundheitlich auch gewachsen sind. Dies gilt auch in Bezug auf die Flugtauglichkeit.
Der Reisende darf an keinen ansteckenden Krankheiten leiden und hat den Veranstalter über etwaige Gebrechen, Behinderungen, Allergien und aktuelle Krankheiten bei Abschluss des Vertrages und/oder Antritt der Reise in Kenntnis zu setzen.
Der Reisende verpflichtet sich insbesondere im Falle der Buchung von Leistungsdiagnostik, sich vor Antritt der Reise einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und sich über dieselbe die ärztliche Unbedenklichkeit an der Teilnahme bescheinigen zu lassen.
Insoweit nimmt jeder Teilnehmer auf eigene Gefahr und auf eigenes Risiko an den mit körperlichen Belastungen verbundene Leistungen (Radtouren) teil.
Der Reiseveranstalter ist im Übrigen berechtigt, den Reisenden von einzelnen oder allen Leistungen, die mit körperlichen Belastungen verbunden sind, auszuschließen, wenn sich bei Beginn der Reise heraus stellt, dass der Reisende diesen Belastungen nicht gewachsen sein wird.
Im Zweifelsfalle entscheidet insoweit der Reiseveranstalter in eigener Verantwortung.
Beim Ausschluss von derartigen Touren findet keine (teilweise) Erstattung des eisepreises statt. Auf die Haftungsbeschränkungen in Ziff.9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird Bezug genommen und verwiesen.
3. Leistungen
Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem durch Informationsbroschüre/Prospekt/ Katalog/Internet veröffentlichten Programm des Reiseveranstalters.
Dieser ist verpflichtet, die vereinbarten Reiseleistungen zu planen, zu organisieren, durchzuführen sowie die dafür erforderlichen Leistungsträger sorgfältig auszuwählen und zu überwachen.
Die Programmbeschreibung stellt den geplanten Reiseverlauf dar. Dieser Reiseverlauf kann im Detail nicht garantiert und von vorne herein festgeschrieben werden, da er letztendlich von Wetter- und Witterungs- sowie sonstigen äußeren Einflüssen abhängig sein kann.
Der Reiseveranstalter behält sich daher ausdrücklich vor, die zugesagten Leistungen entsprechend zu ändern bzw. von ihnen abzuweichen, namentlich soweit dies zur Sicherheit der Teilnehmer notwendig ist, und diese Änderungen oder Abweichungen (beispielsweise Zwischenübernachtung) für die Teilnehmer nicht unzumutbar sind und nicht wider Treu und Glauben durch den Reiseveranstalter herbeigeführt wurden.
Dies gilt entsprechend auch bei organisatorisch notwendigen Änderungen.
Die Änderungen und Abweichungen sind dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis des Grundes hierfür zu erklären/mitzuteilen.
Eine gänzliche Absage der Reise durch den Reiseveranstalter ist ausschließlich bei höherer Gewalt (§ 651j BGB) durch Kündigung möglich, wenn diese die Reise erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt. Die Rechtsfolgen richten sich in diesem Falle nach § 651e Abs.3 Satz 1 u.2, Abs.4 Satz 1 BGB.
4. Ersatzreise
Bei einer wirksamen Absage der Reise durch den Reiseveranstalter (Ziff.4) sowie einer wirksamen Reisepreiserhöhung von mehr als 5 % (unten Ziff.5) kann der Reisende statt des Rücktritts die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten; der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter über die Absage bzw. Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen (§ 651a Abs.5 S.2 BGB).
5. Reisepreis/Fälligkeit/Preisänderung
Nach Zugang der Reisebestätigung wird auf den vereinbarten Reisepreis eine Anzahlung in Höhe von 10 % desselben innerhalb einer Woche nach dem Zugang zur Zahlung fällig.
Der restliche Betrag von 90 % des Reisepreises wird ohne, dass es einer weiteren Zahlungsaufforderung bedarf spätestens 30 Tage vor Reisebeginn zur Zahlung fällig. Der Betrag muss bis dahin auf dem angegebenen Konto des Reiseveranstalters eingegangen sein.
Geht die Reisebestätigung weniger als 30 Tage vor Reisebeginn ein, wird der Gesamtbetrag sofort zur Zahlung fällig.
Allgemeine Fälligkeitsvoraussetzung ist, dass dem/den Teilnehmer(n) die Sicherstellungsverpflichtungen aus § 651k BGB durch Aushändigung eines Sicherungsscheines gemäß Abs.3 dieser Norm zusammen mit der Reisebestätigung übergeben wurde.
Nachträgliche Erhöhungen des Reisepreises durch den Veranstalter sind bis zum 20.Kalendertag vor dem vereinbarten Abreisetermin zulässig, sofern der Abschluss des Reisevertrages mindestens vier Monate vor dem Beginn der Reise erfolgte, die Erhöhung dem Ausgleich von Steigerungen der Beförderungskosten, Gebührenerhöhungen oder Wechselkursänderungen dient und der Reiseveranstalter dem Reisenden die Preiserhöhung unverzüglich nach Kenntniserlangung unter Angabe des Änderungsgrundes erklärt und hierbei mitteilt, wie sich die Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz rechnerisch auf den Reisepreis auswirkt.
Ist die Preisänderung höher als 5 % des ursprünglichen Reisepreises, kann der Reisende kostenfrei vom Vertrag zurücktreten.
6. Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters
Der Reiseveranstalter kann unbeschadet vorstehender Regelungen in folgenden weiteren Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurück treten:
a) Bis zwei Wochen vor Reiseantritt bei nicht Erreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine solche hingewiesen wurde. Auch in diesem Falle ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung zuzuleiten. Der Kunde erhält den angezahlten Reisepreis uneingeschränkt zurück.
b) Bis vier Wochen vor Reiseantritt, wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die dem Reiseveranstalter im Falle der Durchführung derselben entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze bezogen auf diese Reise bedeuten würde, sofern er die dem zugrunde liegenden Umstände nicht zu vertreten hat, dieselben nachweist und ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet.
Nimmt der Reisende dieses Ersatzangebot nicht an, erhält der den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück und wird ihm sein Buchungsaufwand zusätzlich erstattet.
7. Rücktritt des Reisenden
Der Teilnehmer kann außer in den bereits genannten Fällen jederzeit von der Reise zurück treten.
Der Rücktritt wird mit Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter wirksam.
Im Falle eines wirksamen Rücktrittes verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch in diesem Falle eine angemessene Entschädigung in Form folgender Stornogebühren beanspruchen:
ab 60 Tage vor Reisebeginn 60 €
ab 59 Tage vor Reisebeginn 40 %
ab 29 Tage vor Reisebeginn 60 %
ab 14 Tage vor Reisebeginn 80 %
des vertraglich vereinbarten Reisepreises.
Bei Nichtantritt der Reise oder bei Rücktritt am Tage des Reiseantritts werden 90 % des Reisepreises geschuldet, bei Flugreisen 100 %.
Die den Pauschalen entsprechenden Beträge sind jeweils auf volle Euro aufgerundet.
Es bleibt dem Teilnehmer unbenommen, nachzuweisen, dass keine oder wesentlich geringere Kosten als die vorstehenden Prozentsätze durch den Rücktritt entstanden sind.
Eine Reiserücktrittskosten-Versicherung ist im Reisepreis nicht inbegriffen.
Es wird daher dringend empfohlen, eine solche Versicherung bei der Buchung der Reise abzuschließen.
8. Haftung/Haftungsbeschränkung
Die Haftung des Reiseveranstalters aus dem Reisevertrag für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen vertraglich vereinbarten Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den Reiseveranstalter herbei geführt wurde oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leitungsträgers verantwortlich ist (§ 651h BGB).
Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, kann sich auch der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden hierauf berufen.
Ist ein Flug Bestandteil der Reise, so stellen die Beförderungsrechtlichen Bestimmungen Sonderregelungen dar; dortige Haftungsbeschränkungen wirken daher auch vorrangig zu Gunsten des Reiseveranstalters.
Im Übrigen gelten bei Flugreisen für Personen- und Sachschäden, die auf innerstaatlichen Flügen eintreten, die §§ 44 ff Luftverkehrsgesetz; bei internationalen Luftbeförderungen beruft sich der Reiseveranstalter auf die Art. 17 ff des Warschauer Abkommens unter Be-rücksichtigung des Haager Protokolls in der Fassung des Zusatzabkommens von Guadalajara.
Für alle Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter je Kunde und Reise bei Sachschäden nur bis zur Höhe des dreifachen Reisepreises.
Weitere Haftungen nach eventuellen internationalen Übereinkommen mit Reisegepäck bleiben unberührt.
In dem Zusammenhang mit der Haftung/Haftungsbeschränkung wird nochmals (vgl. Ziff.2) darauf hingewiesen, dass Teile der angebotenen Leistungen, insbesondere angebotene Sportarten wie Radfahren, Laufen und Wandern etc. zu höheren körperlichen Belastungen führen, denen sich der einzelne Reisende gewachsen und gesundheitlich in der Lage sehen muss.
Insoweit besteht keine Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, welche der Reisende sich oder anderen dadurch zufügt, dass er sich selbst überschätzt und nicht rechtzeitig vor der Reise, insbesondere bei Inanspruchnahme der Leistungsdiagnostik, sich hat ärztlich auf die Geeignetheit und Unbedenklichkeit hat untersuchen lassen.
Bei Durchführung der Sportarten sind insbesondere die allgemeinen Vorschriften, namentlich die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, zu beachten und ist den Weisungen des Tour-Führers uneingeschränkt Folge zu leisten.
B. Radreisen-Beck als Reisevermittler
1. Haftung/Haftungsausschluss
Für fremdvermittelte Leistungen haftet Radreisen-Beck nicht, soweit diese ausdrücklich als Fremdleistungen im Katalog, der Anmeldung oder Reisebestätigung als solche gekennzeichnet sind.
Für diese Leistungen gelten ausschließlich die Vertragsbeziehungen zwischen dem Reisenden und dem Fremdveranstalter, insbesondere dessen AGB, die entweder unter der im Reiseprospekt, der Anmeldung oder Anmeldebestätigung angegebenen Internet-Seite einsehbar sind oder aber von Radreisen-Beck auf Wunsch bei Buchung zur Verfügung gestellt werden.
Allgemeine Bestimmungen/ Wirksamkeit einzelner Klauseln
Die Unwirksamkeit einzelner Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit der Geschäftsbedingungen im Übrigen oder gar des gesamten Reisevertrages zur Folge.
Alle Angaben in den Prospekten, Internet etc. werden vorbehaltlich gesetzlicher oder behördlicher Genehmigung veröffentlicht.
Für Druck- und Rechenfehler wird keine Haftung übernommen.
Mit der Veröffentlichung neuer Prospekte, Internetangebote etc., verlieren alle vorherigen Angebotsformen über dieselben Reiseziele und Termine ihre Gültigkeit.